Immer wieder taucht die Frage auf, ob es richtig ist, nur mit einem Gartenfreund einen Kleingartenpachtvertrag abzuschließen.
Im Bundeskleingartengesetz oder anderen Bestimmungen steht dazu nichts. Man kann sowohl mit einer Person als auch mit mehreren Personen einen Kleingartenpachtvertrag abschließen. Häufig stellt sich die Frage, ob neben dem Ehemann oder der Ehefrau der jeweilige Partner in den Verein aufgenommen werden soll oder muss; Gleiches gilt für nichteheliche Partnerschaften oder gar Freundschaften.
Die Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft.
Im Wohnungsmietrecht will der Vermieter regelmäßig wissen, wer alles in seiner Wohnung wohnt. Deshalb wird er meist mit beiden Ehepartnern etc. oder mehreren Bewohnern einen Mietvertrag abschließen wollen. Die Vertragspartner des Vermieters sind dann Gesamtschuldner. Um die Vorteile der gesamtschuldnerischen Haftung weiß der Vermieter. Gesamtschuldner heißt, dass jeder für die volle Miete haftet und alle Zahlungsverpflichtungen und andere Forderungen des Vermieters in vollem Umfang erfüllen muss. Beide oder mehrere natürlich nur einmal. Aber: sie müssen sich untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen. Genau so könnte es sich auch im Kleingarten verhalten. Wenn der Verein zum Beispiel mit beiden Eheleuten einen Kleingartenunterpachtvertrag abgeschlossen hat, schulden beide die kleingärtnerische Nutzung, die Pacht, die Nebenleistungen (Wassergeld, Stromkosten usw.) und die Gemeinschaftsarbeit.
Die Gemeinschaftsarbeit sollte sich als Verpflichtung aus dem Pachtvertrag ergeben.
Die Gemeinschaftsarbeit muss der Unterhaltung der Kleingartenanlage dienen. Sie ist auch dann notwendig, wenn der oder die Kleingärtner nicht im Verein sind. Sowohl einzelne Kleingartenpächter als auch mehrere, etwa Ehepartner, schulden die Gemeinschaftsarbeit aus dem Kleingartenpachtvertrag und sind jeweils zur Zahlung des Geldersatzes verpflichtet, sollte keiner von beiden die Arbeitsleistung erbringen. Daneben wird die Verpflichtung zur Gemeinschaftsarbeit meist dem Grunde nach in der Vereinssatzung festgelegt und dem Umfang nach in den Mitgliederversammlungen beschlossen.
Besondere Rolle beim Tod eines Pächters.
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wenn einer der Kleingärtner stirbt, die den Garten zusammen gepachtet haben. Hier wird das Pachtverhältnis mit dem anderen Kleingärtner fortgesetzt, wenn der Überlebende Lebenspartner oder Ehegatte gewesen ist und es fortsetzen will. Wenn nicht beide Vertragspartner sind, fällt der Garten an den Verein zurück. Der Lebenspartner oder Ehegatte hat dann kein „erstes Recht“ auf den Garten. Wenn er nicht einmal Mitglied im Verein ist, müsste der Verein den Garten in der Regel an ein Mitglied verpachten, das gegebenenfalls auf einer Warteliste ganz oben steht. Dieses Mitglied müsste bevorzugt vor dem Ehepartner des verstorbenen Kleingärtners Anspruch auf den Garten haben, wenn die vereinsrechtlichen Bestimmungen der Gleichbehandlung der Mitglieder berücksichtigt werden müssen.
Grundsätzlich hat der Verein nichts mit der Erbfolge zu tun, wenn der Vertrag mit beiden Ehepartnern oder Lebensgefährten abgeschlossen wurde. Anders ist es möglicherweise, wenn der Garten nur an den verstorbenen Gartenpächter verpachtet worden ist. Hier stellt sich die Frage, an wen die Laube und sonstiges im Garten befindliches Eigentum des Verstorbenen herausgegeben werden kann, wenn mehrere Erben auftreten (zum Beispiel Ehefrau und mehrere Kinder).
Schwierigkeiten bei Fehlverhalten, das zur Kündigung durch den Verein führt.
Das Hauptargument, das gegen eine Verpachtung an zwei oder mehrere Gartenfreunde angeführt wird, ist das der Kündigung. Natürlich muss der Verein/Bezirksverband bei Abmahnungen und Kündigungen gegen beide zeitgleich Kündigungsgründe haben, sonst wird es vielleicht kompliziert. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn eine Person mit einer Waffe durch die Kleingartenanlage läuft und andere bedroht. Hier kündigt der Verein dem Störer und der Ehefrau den Garten, denn sie muss sich sein Fehlverhalten zurechnen lassen, wenn er im Garten geduldet war. Gleichzeitig kann man gegen den Störer ein „Hausverbot“ durchsetzen und ihm dadurch den Zugang zur Anlage insgesamt verbieten.
Bei Vorliegen von ordentlichen Kündigungsgründen, etwa wegen mangelnder Bewirtschaftung oder fehlender kleingärtnerischer Nutzung oder ausgebliebenen Zahlungen usw. (siehe §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs.1 Ziff 1 BKleingG), schulden ohnehin auch mehrere Kleingärtner diese Leistungen. Sie sind dann Kündigungsgrund gegen alle (Gesamtschuldner!).
Wie die Leser bemerkt haben, steht hier bisher noch nichts von der Mitgliedschaft im Kleingartenverein. Der Kleingartenpachtvertrag und die Vereinsmitgliedschaft haben soweit nichts miteinander zu tun. Aber es gibt eine Schnittmenge: Einen Kleingartenpachtvertrag bekommt nur, wer auch Mitglied im Verein ist oder es wird. Hier gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten, die in der Satzung geregelt werden können: Mitglied mit Garten im Verein; Familienmitglied im Verein mit Garten; passives Mitglied ohne Garten; förderndes Mitglied usw. Diese unterschiedlichen Mitgliedsformen können unterschiedliche Rechte und Pflichten bedingen. Dabei sollte bei der Satzungsgestaltung stets der Blick auf das Kleingartenpachtverhältnis gerichtet sein, denn die Verwaltung und Organisation der Kleingartenanlage und ihrer einzelnen Unterpachtverhältnisse ist als Satzungszweck ein herausragender Vereinszweck. Er steht ganz oben auf der Aufgabenliste der Vereine.
Doch davon an anderer Stelle mehr. Genauso ist in zahlreichen Publikationen des Landesverbandes und in den Kommentierungen zum Bundeskleingartengesetz mehr zur Eingehung und zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages nachzulesen.
Autor: Hansjörg Kefeder